Für alle Steuerpflichtigen

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Doppelte Haushaltsführung: Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht

Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können Sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, sodass die Gerichte entscheiden müssen. Drei interessante Urteile werden nachfolgend vorgestellt. |

Vorbemerkungen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Ein eigener Hausstand setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung aus eigenem Recht als Mieter/Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht als Ehegatte, Mitbewohner oder Lebenspartner nutzt. Zudem muss er sich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen.

Als Werbungskosten abzugsfähig sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind insbesondere:

  • Kosten der Zweitwohnung (Miete, Betriebskosten etc. bis maximal 1.000 EUR im Monat),
  • Kosten für Familienheimfahrten (begünstigt ist eine Fahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR),
  • Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung).

Beachten Sie | Ob in die 1.000 EUR-Grenze auch Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung einzubeziehen sind, ist strittig und liegt dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.

Ferner besteht ein Wahlrecht, das für Vielfahrer interessant sein kann: Danach kann der Steuerpflichtige zwischen dem Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und dem Abzug der Kosten für sämtliche Familienheimfahrten (ebenfalls mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer) wählen.

Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, wann der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Ergebnis: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Arbeitsplatz von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichbar ist. Dabei kommt es (wie so oft) auf den Einzelfall an.

Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte 36 km. Die Fahrzeit mit dem Pkw betrug einschließlich eines Zeitzuschlags wegen Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten etwa 1 Stunde. Diese Konstellation würdigte das Finanzgericht Baden-Württemberg als zumutbar, was der Bundesfinanzhof für möglich hielt und nicht beanstandete.

PRAXISHINWEIS | Die Verwaltung operiert mit einer Vereinfachungsformel, die auf der Gesetzesbegründung zur Reisekostenreform (ab 2014) beruht: Von einer Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt.

 

Beispiel

Arbeitnehmer AN hat seinen Hausstand in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A nach B beträgt 250 km. AN findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C nach B beträgt 70 km.

 

Die Zweitwohnung gilt als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.

Vorhalten einer Wohnung

Sachverhalt

Eine Ärztin unterhielt eine Mietwohnung in Berlin. Wegen der Geburt der Tochter befand sie sich in Elternzeit und zog zum Lebensgefährten nach Hannover. Während der Elternzeit nahm sie eine Teilzeitstelle an. Geplant

war, den Familienwohnsitz in Hannover beizubehalten und die Vollzeitstelle in Berlin nach der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die günstige Wohnung kündigte sie wegen des Wohnungsmangels nicht. Die Kosten (unter Abzug der Einnahmen aus einer Untervermietung) setzte sie als Werbungskosten an, was das Finanzamt aber ablehnte.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ließ dagegen den Werbungskostenabzug zu. Dieser ist weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe allenfalls völlig geringfügig waren.

Beachten Sie | Letztlich entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof, da er der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts stattgegeben hat.

Auslandsstudium

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige absolvierte nach einer vorangegangenen Ausbildung ein Studium. Während ihrer Auslandssemester blieb sie an der Fachhochschule (FH) eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Das Finanzamt erkannte den Abzug der Wohnungskosten sowie den Verpflegungsmehraufwand in Bezug auf die Auslandsaufenthalte nicht an, was das Finanzgericht Münster bestätigte.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor. Die erste Tätigkeitsstätte befand sich während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH. Eine Universität ist auch bei einem Auslandssemester als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Im Ausland befand sich auch der einzige eigene Hausstand, da die Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründet haben.

Beachten Sie | Die Revision wurde zugelassen, da zur ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen seit der Reisekostenreform noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.

Quelle | 1.000 EUR-Grenze: Rev. BFH Az. VI R 18/17; Hauptwohnung am Beschäftigungsort: BFH-Urteil vom 16.11.2017, Az. VI R 31/16; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 101; Vorhalten einer Wohnung: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.6.2017, Az. 3 K 3278/14, Rev. BFH Az. VI R 1/18; Auslandsstudium: FG Münster, Urteil vom 24.1.2018, Az. 7 K 1007/17 E,F, Rev. zugelassen

 

Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt

Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen. |

Hintergrund

Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein digitales Zahlungsmittel, welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Bitcoins sind eine hoch spekulative Anlageform, die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage. Daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar. Bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste.

Gewerbliche Einkünfte

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Beachten Sie | Die Aufwendungen für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Erwerb und Veräußerung im Privatvermögen

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Erwerb und der Verkauf fanden innerhalb eines Jahres statt.
  • Die Bitcoins wurden nicht selbst generiert, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.

PRAXISHINWEISE | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat.

Verluste sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Eine Saldierung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist unzulässig.

Selbst generierte Bitcoins im Privatvermögen

Wie zuvor dargestellt, handelt es sich bei selbst generierten Bitcoins um kein privates Veräußerungsgeschäft, weil es an einem Erwerb fehlt.

Die Bundesregierung hat jedoch auf Anfrage klargestellt, dass hier sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorliegen können, wenn Bitcoins nur gelegentlich generiert werden. Solche Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 255,99 EUR im Jahr steuerfrei (Freigrenze).

Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel

Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt – bei Einhaltung der Jahresfrist – ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis (= Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung) abzuziehen.

Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo-Methode (first in, first out) Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden. Dadurch wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Bitcoins zuerst veräußert wurden.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 11.12.2017, Az. S 2256-2017/003-52, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199500; Deutscher Bundestag: BT-Drs. 19/370 vom 5.1.2018

 

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Neubaumaßnahmen

Für Handwerkerleistungen gibt es nur dann eine Steuerermäßigung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR), wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit sind Leistungen nicht begünstigt, die die Errichtung eines Neubaus betreffen (z. B. erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einen Neubau, erstmalige Pflasterung einer Einfahrt). |

Beachten Sie | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist die Revision anhängig. Somit hat der Bundesfinanzhof Gelegenheit, Neubaumaßnahmen von begünstigten Maßnahmen abzugrenzen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2017, Az. 6 K 6199/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199205, Rev. BFH Az. VI R 53/17

Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden

Der Bundesfinanzhof hält den für Nachzahlungszinsen relevanten Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß. |

Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite lagen in 2013 in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % (Datenbasis: Deutsche Bundesbank). Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199918; PM BFH Nr. 11 vom 27.2.2018

 

 

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Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung

Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. |

Sachverhalt

Eine Erbengemeinschaft wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das Finanzamt spielte jedoch nicht mit. Da keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging es von – nicht ausreichenden – altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich ein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild nicht feststellen.

Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen (nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um eine Wohnanlage für betreutes Wohnen, in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das Finanzgericht hat aber klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.

PRAXISHINWEIS | Schon vor der Unterbringung sollte ein (fach-)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2017, Az. 9 K 257/16, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199392; BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09

 

Einkommensteuererklärung 2017: Zwei interessante Neuerungen im Mantelbogen

In den nächsten Wochen und Monaten steht die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 auf dem Programm. Wie in jedem Jahr haben sich in den Vordrucken Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben. Ein Blick in den Mantelbogen (ESt 1 A 2017) zeigt hier insbesondere zwei interessante Neuerungen. |

Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

Sind über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte zu berücksichtigen, ist in der Zeile 98 eine „1“ einzutragen. In einer beizufügenden Anlage sind dann die Sachverhalte zu erläutern, die nicht erklärt werden können, weil es dafür in der Steuererklärung kein Feld gibt. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, die von der Ansicht der Finanzverwaltung abweicht.

Hintergrund für diese neue Zeile ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Danach führen Eintragungen in dem qualifizierten Freitextfeld (Zeile 98) dazu, dass der Fall aus der vollautomatisierten Bearbeitung ausgesteuert und durch einen Amtsträger des Finanzamts bearbeitet wird.

Beachten Sie | Erfolgt keine Eintragung, heißt dies jedoch nicht zwingend, dass die Fälle automatisch veranlagt werden. Es kommt auf den Einzelfall an.

Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Dieser Antrag ist mit dem Eintrag einer „1“ in die Zeile 91 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung zu stellen.

Beachten Sie | Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von den Anbietern elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Die bisherige Anlage VL wird ab 2017 nicht mehr ausgestellt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2016, Az. IV C 5 – S 2439/16/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190888; Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, S. 1679); Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2017

 

Neue Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Ausbildungsvertrag zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

 

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab August 2015 auf. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sodass es nicht auf das Ende der Ausbildungszeit ankommt. Dieser Auffassung widersprachen jedoch sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg als auch der Bundesfinanzhof.

In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, wonach eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht anzuwenden, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.9.2017, Az. III R 19/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198758

 

Vereine: Steuererklärungen nur noch elektronisch

Vereine, also steuerbefreite Körperschaften, haben ihre Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch abzugeben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig. |

Auch die einzureichenden Erklärungen haben sich geändert. Es ist je nach Rechtsform eine „Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1)“ in Verbindung mit einer „Anlage Gem“ und gegebenenfalls weiteren Anlagen einzureichen.

 

Quelle | Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, PM 4/2018 vom 22.1.2018